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erscheinen regelmäßig Veröffentlichungen und Aufsätze zu aktuellen
Themen:
Rechtsanwalt Dr. Gottschalk: „Das
Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen der Sparkasse besteht
möglicherweise fort“
Rechtsanwalt
Dr. Gottschalk: Kreditbearbeitungsgebühren der Santander Bank nicht
zulässig.
Dr. Gottschalk
deckt dubiose
Machenschaften bei AdmiralDirekt auf
Finanzmarkkrise
- Ist mein Geld sicher?
Verwechselungsgefahr
- Was ist ein Abbuchungsauftrag?
Rechtsanwalt Dr.
Gottschalk: „Das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen der Sparkasse
besteht möglicherweise fort“
Viele Bankkunden haben noch nach Jahren Darlehensverträge widerrufen
können, weil die in den Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen
fehlerhaft waren.
Seit dem Juni 2016 ist aufgrund eines entsprechenden Gesetzes die
Wìderrufsmöglichkeit für zwischen den Jahren 2002 und den 10. Juni 2010
abgeschlossenen Immobilienkreditverträgen erloschen. Der Gesetzgeber
ist dabei davon ausgegangen, dass die nach dem 10. Juni 2010
abgeschlossenen Verträge keine fehlerhaften Belehrungen mehr enthalten.
Diese Auffassung ist aber offensichtlich unzutreffend.
Der Bundesgerichtshof hatte über eine Widerrufsbelehrung zu
entscheiden, die die beklagte Sparkasse im August 2010 verwendet hatte.
Dem war zugrunde gelegt eine Widerrufsbelehrung, die sich in einem
Formular des Deutschen Sparkassenverlages mit der Formularnummer
92 543. 000 (Fassung Juni 2010) befand. Dort war unter anderem
vorgesehen, dass die Widerrufsfrist erst beginnen solle, nachdem der
Darlehensnehmer alle
Pflichtangaben nach § 492 II BGB erhalten habe. In einem
Klammerzusatz war dann als „Pflichtangabe” auch die „Angabe der für die
Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ enthalten.
Bei der Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde
handelt es sich allerdings tatsächlich nicht um eine der erwähnten
Pflichtangaben. So ließ sich aus dem Gesetzestext gerade nicht
ableiten, welche die für die Sparkasse
zuständige Aufsichtsbehörde war.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. November 2016 (XI ZR
434/15) festgestellt, dass danach die Widerrufsfrist eben erst dann
beginnt, wenn der Darlehensnehmer von der Sparkasse erfährt, welche die
für sie zuständige
Aufsichtsbehörde ist.
Diese Information enthielt aber der Darlehensnehmer in dem zu
beurteilenden Falle nicht.
Daraus hat der Bundesgerichtshof geschlossen, dass die 14-tägige
Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, da die Sparkasse nicht
sämtliche Bedingungen erfüllt habe, von denen sie selbst die anlaufende
Widerrufsfrist abhängig gemacht habe.
Dementsprechend haben noch immer alle Sparkassenkunden, die nach dem 1O
Juni 2010 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, bei dem der
Beginn der Widerrufsfrist von der Angabe der für die Sparkasse
zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig sein sollte, die Möglichkeit,
ihren Darlehensvertrag zu widerrufen, wenn ihnen die zuständige
Aufsichtsbehörde von der Sparkasse nicht mitgeteilt worden war.
Im Zweifelsfall sollten Sie einen auf das Bankrecht spezialisierten
Rechtsanwalt
mit der Prüfung der Frage beauftragen, ob noch eine Widerrufsmöglichkeit
besteht und ob die Erklärung eines Widerrufes für Sie sinnvoll ist.
Veröffentlicht
am 12.04.2017
Rechtsanwalt
Dr. Gottschalk: Kreditbearbeitungsgebühren der Santander Bank nicht
zulässig
Herr Rechtsanwalt Dr. Gottschalk hat zwei Urteile bei dem
Amtsgericht Neumünster erstritten, wonach die
Santander Consumer Bank nicht berechtigt ist, ohne individuelle
Vereinbarung mit den Kunden in ihre Kreditverträge die Verpflichtung
des Darlehensnehmers aufzunehmen, eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen.
Die Bank hat in ihrem Preisverzeichnis bis zum Jahre 2012 eine
Bearbeitungsgebühr von 3,5 % des Nettokreditbetrages vorgesehen gehabt
und stets in ihre Kreditverträge aufgenommen.
Nahezu alle Oberlandesgerichte haben eine derartige Gebühr für nicht
rechtens und die entsprechende Vereinbarung für unwirksam erklärt. Bei
Amts- und Landgerichten war diese Frage noch umstritten. Inzwischen hat
auch der Bundesgerichtshof zugunsten der Verbraucher entschieden.
Deshalb sollten alle Kreditkunden der Santander Consumer Bank
jedenfalls für die Zeit des Vertragsabschlusses ab 2012 überprüfen, ob
auch die entsprechende Bearbeitungsgebühr enthalten ist und ggf. die
Bank auffordern, diese Gebühr zu erstatten. Sollte die Bank diesem
Wunsch nicht nachkommen, besteht die Möglichkeit, mit guter
Erfolgsaussicht entsprechende Klage auf Erstattung vor dem Amtsgericht
Neumünster zu erheben. Ansprüche auf Erstattung solcher Gebühren aus
Verträgen, die vor dem Jahre 2012 geschlossen wurden, dürften
inzwischen verjährt sein.
Sofern die Bedingungen, unter denen das Amtsgericht Neumünster die
Gebühr für unzulässig gehalten hat, auch dort gegeben sind, bestehen
entsprechende Erstattungsansprüche auch gegenüber anderen
Kreditinstituten.
Die Stiftung Warentest hat auf ihrer Internetseite aufgelistet, gegen
welche Banken bereits vergleichbare Urteile ergangen sind.
Die üblichen Erstattungsansprüche betragen jeweils mehrere 100,00 €.
Zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung sollte die empfohlene
Überprüfung der Darlehensverträge noch in diesem Jahr erfolgen.
Veröffentlicht
am 12.08.2015
Rechtsanwalt
Dr. Gottschalk deckt dubiose Machenschaften bei der Autoversicherung
AdmiralDirekt auf
Im Zusammenhang mit
einer Mandatsbearbeitung erhielt Herr Rechtsanwalt Dr. Gottschalk
zunächst davon Kenntnis, dass bei der AdmiralDirekt Versicherung eine
Dienstanweisung des "Manager Kfz-Betrieb" vom September diesen Jahres
vorliegt, wonach das Versicherungsunternehmen bei einer bestimmten
Kundengruppe, die über das Internet auf die Versicherung aufmerksam
wurde, statt einer lediglich beantragten Kfz-Haftpflichtversicherung
auch noch zusätzlich einen kostenpflichtigen Schutzbrief einbuchte.
Obwohl die Kunden einen solchen Schutzbrief weder beantragt noch
gewünscht hatten, wurden ihnen dafür zusätzliche Kosten in Höhe von
etwa 30 – 50 EUR pro Police und Kalenderjahr in Rechnung gestellt.
In
der Dienstanweisung der Versicherung war davon die Rede, dass man von
einer Beschwerdequote von lediglich 20 % ausgehe, also annahm, dass 80
% der Kunden entweder nicht merkten, eine kostenpflichtige
Zusatzversicherung abgeschlossen zu haben, oder aus Trägheit dagegen
nicht vorgehen würden.
Die Mitarbeiter der Versicherung
wurden angewiesen, im Falle von Kundenbeschwerden wahrheitswidrig zu
behaupten "es handele sich hierbei um einen technischen Fehler, für den
wir uns bei Ihnen entschuldigen".
Begründet wird diese
Maßnahme der Versicherung damit, dass "fast ohne Kosten" bei 80 % der
Kunden eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden könne und damit ein
Zusatzertrag erzielt werden können.
Rechtsanwalt Dr.
Gottschalk informierte die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht und erstattete Strafanzeige gegen die
Versicherungsgesellschaft wegen Betruges in einem besonders schweren
Fall. Außerdem wurde die Redaktion "Finanztest" der Stiftung Warentest
informiert. Nachdem diese die Gesellschaft um eine Stellungnahme bat,
stellte die Versicherung nach eigenen Angaben ihr rechtswidriges
Handeln ein. Angeblich waren 660 Verträge betroffen (nach späteren
Angaben 470 Verträge).
Die Versicherungsgesellschaft sagte
allen ihren Kunden Erstattung der Zusatzkosten zu sowie den kostenlosen
Behalt des eingebuchten Schutzbriefes.
Die Stiftung Warentest
berichtete über den Vorgang in ihrer Online Ausgabe vom 10.12.2009
(ausführlicher Bericht: Finanztest, Ausgabe Februar 2010).
Financial
Times Deutschland griff den Vorgang in ihrer Ausgabe vom 16.12.2009
unter der Überschrift "Autoversicherer räumt Fehlverhalten ein –
Deutsche Tochter der britischen Admiral Group prellt Kunden mit
Koppelgeschäften • Management verspricht Aufklärung" auf.
In
der Online-Ausgabe der Zeitung wird Rechtsanwalt Dr. Gottschalk in der
Rubrik "Zitat des Tages" zitiert: "Ich habe schon viele kleine Tricks
bei Finanzdienstleistern erlebt, aber noch nie etwas so Dreistes".
Veröffentlicht
am 18.12.2009
Finanzmarktkrise
- Ist mein Geld sicher?
Von
Rechtsanwalt und Notar Dr. Michael Gottschalk, auch Fachanwalt für
Bank und Kapitalmarktrecht
Noch
ist kein Ende der Finanzmarktkrise in Sicht. Täglich sind neue
Horrormeldungen zu lesen. Banken sind pleite, selbst komplette Staaten
wie Island oder Argentinien stehen vor dem Staatsbankrott. Schlecht
geht es auch ganzen Branchen, wie zum Beispiel der Automobilindustrie
weltweit.
Und wie wirkt sich das auf angelegtes Geld
aus? Wer sein Geld auf Girokonten oder Sparkonten bei deutschen
Großbanken, Sparkassen oder Genossenschaftsbanken angelegt hat, muss
sich keine Sorgen machen. Alle diese Einlagen sind durch
Entschädigungseinrichtungen bzw. Einlagensicherungsfonds der jeweiligen
Bankengruppen nach menschlichem Ermessen umfangreich gesichert. Der
Sicherungsumfang von Geldern bei deutschen Banken ist praktisch
unbegrenzt, bei ausländischen Banken muss vielfach eine
Sicherungsgrenze von 20.000,- Euro pro Kunde beachtet werden.
Und
was ist, wenn das Geld nicht bei einer Bank angelegt ist?
Wer
sein Geld in Aktien angelegt hat, musste im letzten Jahr erhebliche
Kursverluste hinnehmen. Ob die Kurse wieder steigen, hängt sowohl von
allgemeinen Faktoren, wie der Überwindung der Krisen, aber auch von der
Entwicklung der Unternehmen ab, um deren Aktien es geht. Aktienfonds
haben das Risiko gestreut, doch gilt generell auch hier, dass auch sie
die allgemeine Entwicklung an den Aktienmärkten je nach Ausrichtung
mehr oder weniger abbilden.
Wer sein Geld in
Anleihen investiert hat, wird Zins und Tilgung erhalten, wenn der
Emittent der Anleihe zur entsprechenden Zahlung in der Lage ist. Hier
kommt es also insbesondere darauf an, wie gut die Bonität des
Schuldners ist. Da eine Reihe von Unternehmen und auch einige Staaten
in Schwierigkeiten sind, werden auch Anleihen, die diese als Schuldner
herausgegeben haben, möglicherweise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig bedient werden können. Wer eine Anleihe eines erstklassigen
Schuldners (z. B. Bundes Wertpapiere) erworben hat, kann weiter ruhig
schlafen.
Die größten Probleme bereiten die seit
einiger Zeit stark vertriebenen Zertifikate. Wer Zertifikate von Lehman
Brothers erworben hat, muss seine Forderung bei der Insolvenzverwaltung
anmelden, aber auch den Totalverlust befürchten.
Wer
ein Diskontzertifikat erwarb, hatte einen Sicherheitspuffer in seiner
Anlage eingebaut und wird voraussichtlich mit einem "blauen Auge" aus
der Krise herauskommen. Schwieriger wird es für Erwerber von so
genannten Bonuszertifikaten. Diese sind mit einem nicht unerheblichen
Sicherheitspuffer ausgestattet gewesen, der allerdings überwiegend
nicht gehalten hat, so dass erhebliche Kursverluste eingetreten sind,
die vermutlich nicht mehr aufgeholt werden können. Nicht selten stellen
Kapitalanleger erst jetzt fest, dass sie, obgleich sie eine sichere
Geldanlage tätigen wollten, ohne es zu wissen, riskant investiert
haben. Für diese Kunden wird der in diesen Tagen gerade versandte
Jahresdepotauszug ihrer Bank eine böse Überraschung in Form von
erheblichen Verlusten mit sich bringen.
Wer
entsprechende Wertpapiere aufgrund einer Beratung und Empfehlung einer
Bank erhalten hat, sollte sich fragen, ob er solche Risiken des
Geldverlustes überhaupt eingehen wollte oder ob er entsprechende
Wertpapiere nur deshalb erwarb, weil der Bankberater die Chancen der
Geldvermehrung in den schillerndsten Farben geschildert hat, die
Risiken
auszusprechen aber "vergaß".
Wer feststellt, dass er
schlecht beraten wurde, sollte seinen Berater aufsuchen und den Vorgang
besprechen und ggf. eine Rückabwicklung des Erwerbes verlangen. Oftmals
wird mit der beratenden Bank eine Einigung möglich sein.
Wer
sich schlecht beraten fühlt und keine einvernehmliche Regelung mit
seiner Bank erzielen kann, dem kann nur empfohlen werden, einen im
Bankrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann in jedem
Einzelfall prüfen und beurteilen, ob ein Anspruch auf Schadensersatz
wegen schlechter Beratung besteht. Allzu lange Zeit sollte man sich
damit allerdings nicht lassen, weil etwaige Schadensersatzansprüche 3
Jahre nach dem Erwerb der betroffenen Wertpapiere verjährt sind.
Dieser Artikel
wurde im Magazin Lebensart 02/2009 veröffentlicht.
Verwechselungsgefahr
- Was ist ein Abbuchungsauftrag?
Herr
Dr. Gottschalk wendet sich an die Presse:
Vorsicht
Verwechselungsgefahr - keinen Auftrag für ein automatisches
Abbuchungsverfahren unterzeichnen!
Frau Y. wollte
etwas für ihre Figur tun und suchte deshalb ein Fitness-Studio in
Neumünster auf. Der Mitarbeiter legte ihr einen "Abbuchungsauftrag für
Lastschriften" vor, den sie gleich unterschreiben sollte. Andere
Zahlungsarten wie Barzahlung im Voraus oder Überweisung würden nicht
akzeptiert. Frau Y. kamen Zweifel und sie wandte sich mit dem
Schriftstück an Dr. Michael Gottschalk.
Dieser riet ihr
eindringlich von einer Unterzeichnung ab. Seine Begründung: Das
Fitness-Studio könnte dann jederzeit beliebige Summen von ihrem Konto
abbuchen, ohne dass Frau Y. hätte widersprechen können.
Das
gängige
Lastschriftverfahren funktioniert so, dass ein Kunde den
Vertragspartner ermächtigt, sein Konto zu belasten. Das Verfahren ist
risikolos, denn noch bis sechs Wochen nach dem nächsten
Rechnungsabschluss kann der Kunde die Kontobelastung widerrufen und die
Bank muss dann die Kontobelastung sofort rückgängig machen. Anders
läuft es beim Abbuchungs-Auftragsverfahren: Hier wird die Bank des
Kunden angewiesen, die vorgelegte Lastschrift einzulösen. Die Abbuchung
ist dann endgültig. Die Bank beruft sich dann darauf, dass ja eine
wirksame Anweisung vorliege, die Abbuchung durchzuführen.
Wer auf so
etwas eingeht, kann genauso gut einen Blankoscheck unterschreiben.
Wer sich nicht sicher ist ob er bereits einen Abbuchungsauftrag
unterschrieben hat, sollte bei seiner Bank nachfragen.
Und
dort kann er diesen Abbuchungsauftrag auch gleich kündigen.
Am
Freitag, den 28. März 2008 erschien ein umfangreicher Artikel
im Holsteinischen Courier zu diesem Sachverhalt.