Herr Schlepper

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Björn Schlepper
Rechtsanwalt (†)

„Herr Rechtsanwalt Björn Schlepper ist leider im Dezember 2021 verstorben.“ 

Herr Rechtsanwalt Björn Schlepper, Jahrgang 1962, hat studiert an den Universitäten Osnabrück und Bonn. Bereits während des Referendariats arbeitete Herr Rechtsanwalt Schlepper in einer alteingesessenen Kanzlei in Oldenburg (Niedersachsen) und sammelte dort erste Berufserfahrungen. Nach dem 1994 abgelegten zweiten juristischen Staatsexamen arbeitete er drei Jahre in einer renommierten Kanzlei in der Innenstadt Hamburgs. Seit 1997 ist Herr Rechtsanwalt Schlepper als Rechtsanwalt in Neumünster tätig, zunächst als Sozius in der Kanzlei Dr. Peter Paulsen und Björn Schlepper und anschließend bis Februar 2010 in der Sozietät Bartling und Schlepper. Seit dem 1. März 2010 arbeitet Herr Rechtsanwalt Schlepper mit den Rechtsanwälten und Notaren Dr. Michael Gottschalk und Gerd-Rainer Hienstorfer zusammen.

Rechtsanwalt Schlepper spricht auch bedingt durch mehrere zum Teil längere Auslandsaufenthalte in den USA, Australien und Neuseeland (u. a. anwaltliche Tätigkeit in Sydney) verhandlungssicheres Englisch.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Herr Rechtsanwalt Schlepper sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei der Gestaltung, dem Abschluss oder der Aufhebung von Arbeitsverträgen, Fragen zur Vergütung und Urlaubsansprüchen, Befristungen und allen weiteren arbeitsrechtlichen Problemkreisen.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht berät und vertritt Rechtsanwalt Schlepper bei der Geltendmachung und auch Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen,
Verkehrsstrafsachen, wie zum Beispiel Fälle der Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Verkehrsunfallflucht und andere Verkehrsstraftaten. Vom  verkehrsrechtlichen Bereich umfasst sind auch sämtliche Ordnungswidrigkeiten.

Weiterer Tätigkeitsschwerpunkt ist das Handels- und Gesellschaftsrecht, zum Beispiel die Beratung bei der Wahl der richtigen Rechtsnorm bei beabsichtigter Gesellschaftsgründung und allen weiteren damit verbundenen Fragen. Gleiches gilt für Gesellschafterwechsel, Auflösungen, Liquidationen sowie Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern.

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